Taxi-Recht und wichtige Gesetze

Recht und Gesetz sind im Taxigewerbe extrem umfangreich. Informieren Sie sich selbst. Zum Betrachten der PDF-Dateien benötigen Sie den Acrobat Reader.

Bundesweite Gesetze

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen.

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Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

Die Verordnung gilt für Unternehmen, die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder Obussen befördern, soweit sie den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen.

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Regionale Verordnungen - Pflichtfahrgebiet Berlin

12.06.2001

Verordnung über den Verkehr mit Taxen (Taxenordnung - TaxO)

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31.08.2004

Erste Verordnung zur Änderung der Taxenordnung

Diese Änderungsverordnung ist nicht mehr gültig. (Danke an Jan für den Hinweis)

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10.12.2010

Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr (TaxTarifO)

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22.08.2002

Anordnung über die Taxenaufstellung und Fahrgastaufnahme im Bereich des Flughafens Tegel

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interessante Urteile

Busspur verbotenerweise befahren

Das Weiterfahren auf dem Fahrstreifen, der bis dahin als Sonderfahrstreifen nach Zeichen 245 zu § 41 der StVO (Busspur) gekennzeichnet war, ist unabhängig von der Art der Beendigung des Sonderfahrstreifens kein Einfahren "von anderen Straßenteilen" im Sinne des § 10 der StVO. Ein Fahrstreifenwechsel im Sinne des §7 der StVO scheidet auch aus, wenn am Ende der Busspur nach rechts abgebogen wird. Auch der Verkehrsteilnehmer, der unberechtigt auf dem Sonderfahrstreifen fährt, welcher sich rechts neben dem für den allgemeinen Verkehr zugelassenen Fahrstreifen befindet, ist vom Rechtsabbieger zu beachtender Mitverkehr im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO. Stehen sich im Rahmen der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung der Schadensbeiträge verkehrswidriges Abbiegen nach rechts unter Mißachtung des Mitverkehrs und die unberechtigte Benutzung eines Sondefahrstreifens (Busspur) gegenüber, ist der Schaden im Verhältnis 2 zu 1 aufzuteilen.

LG Berlin Az.: 58 S 472/99

Beförderungspflicht

Durch das Einreihen in die Schlange auf dem Taxihalteplatz hält sich das Taxi bereit und löst so seine uneingeschränkte Beförderungspflicht innerhalb des Pflichtfahrgebietes aus. Eine Reservierung dieses Taxis durch einen anderen Fahrgast begründet keinen Umstand, der gemäß § 22 Nr. 3 PbefG zur Fahrtablehnung berechtigt, wenn ein Fahrgast dieses Taxi benutzen möchte.

BayObLG 17.04.97 - 3 ObOWi29/97

Vermittlung von Aufträgen an Fahrer bestimmter Nationalität

Einer Taxi-Funk-Zentrale ist es untersagt, Aufträge, auch wenn der Kunde es ausdrücklich wünscht, an Fahrer mit einer bestimmten Nationalität zu vermitteln.

OLG Düsseldorf 14 U 238/98

Keine Haftung des Taxifahrers bei Fehlverhalten des Fahrgastes

Einem Taxifahrer ist keine Schuld anzulasten, wenn ein Fahrgast das im Stau stehende Taxi verläßt und mit einem vorbeifahrenden Radfahrer zusammenstößt. Bei diesem Vorkommnis wurde der Radfahrer verletzt. Eine Pflicht von seitens des Taxifahrers die Fahrgäste zu verkehrsgerechten Verhalten zu belehren besteht nicht. Ein Taxifahrer kann darauf vertrauen, daß sich seine Fahrgäste auch verkehrsgerecht Verhalten und Pflichten, welche sich aus der Straßenverkehrsordnung ergeben beachten.

OLG Hamm Az.: 9 U 9/99

Rechtstipps

Interessante Rechtstipps finden Sie z.B. auf der Seite von Quality Taxi. Dort hat der Rechtsanwalt Gerhard Richter Urteile ausführlich erläutert.

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Bußgeld-Rechner

Überschreitung: km/h
(Beisp.: 75 bei 50 = 25 km/h)
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Verkehrszeichen

StVO Zeichen 229 Taxenstand

StVO Zusatzzeichen 1050-31

StVO Zusatzzeichen 1026-30

UStG - Umsatzsteuergesetz

§ 12 Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

10. die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

a) innerhalb einer Gemeinde oder

b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt; *)


*) § 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:

"10.

a) die Beförderungen von Personen mit Schiffen,

b) die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr

aa) innerhalb einer Gemeinde oder

bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."