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Rechtstipps

Interessante Rechtstipps finden Sie z.B. auf der Seite von Quality Taxi. Dort hat der Rechtsanwalt Gerhard Richter Urteile ausführlich erläutert. Zur Seite

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Taxi-Recht und wichtige Gesetze

30.07.2010

Recht und Gesetz sind im Taxigewerbe extrem umfangreich. Informieren Sie sich selbst. Zum Betrachten der PDF-Dateien benötigen Sie den Acrobat Reader.

Bundesweite Gesetze

30.07.2010

hinweis

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen.

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Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

Die Verordnung gilt für Unternehmen, die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder Obussen befördern, soweit sie den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen.

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Regionale Verordnungen - Pflichtfahrgebiet Berlin

30.07.2010

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Verordnung über den Verkehr mit Taxen (Taxenordnung - TaxO)

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Erste Verordnung zur Änderung der Taxenordnung vom 31. August 2004

Download (PDF, 34kB)

hinweis

Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr (TaxTarifO) vom 16. Juni 2009

Download (PDF, 426kB)

hinweis

Anordnung über die Taxenaufstellung und Fahrgastaufnahme im Bereich des Flughafens Tegel

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Wichtige Auszüge aus der Straßenverkehrsordnung (StVO)

30.07.2010

hinweis

§ 12, 1, 9. ; Das Halten ist unzulässig an Taxenständen (Zeichen 229).

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§ 12, 1a ; Taxen ist das Halten verboten, wenn sie einen Fahrstreifen benutzen, der ihnen und den Linienomnibussen vorbehalten ist, ausgenommen an Bushaltestellen zum sofotigen Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen.

hinweis

§ 12, 4 ; ...Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen.

hinweis

§ 21a, 1, 1 ; Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung.

interessante Urteile

30.07.2010

hinweis

Busspur verbotenerweise befahren

Das Weiterfahren auf dem Fahrstreifen, der bis dahin als Sonderfahrstreifen nach Zeichen 245 zu § 41 der StVO (Busspur) gekennzeichnet war, ist unabhängig von der Art der Beendigung des Sonderfahrstreifens kein Einfahren "von anderen Straßenteilen" im Sinne des § 10 der StVO. Ein Fahrstreifenwechsel im Sinne des §7 der StVO scheidet auch aus, wenn am Ende der Busspur nach rechts abgebogen wird. Auch der Verkehrsteilnehmer, der unberechtigt auf dem Sonderfahrstreifen fährt, welcher sich rechts neben dem für den allgemeinen Verkehr zugelassenen Fahrstreifen befindet, ist vom Rechtsabbieger zu beachtender Mitverkehr im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO. Stehen sich im Rahmen der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung der Schadensbeiträge verkehrswidriges Abbiegen nach rechts unter Mißachtung des Mitverkehrs und die unberechtigte Benutzung eines Sondefahrstreifens (Busspur) gegenüber, ist der Schaden im Verhältnis 2 zu 1 aufzuteilen.

LG Berlin Az.: 58 S 472/99

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Beförderungspflicht

Durch das Einreihen in die Schlange auf dem Taxihalteplatz hält sich das Taxi bereit und löst so seine uneingeschränkte Beförderungspflicht innerhalb des Pflichtfahrgebietes aus. Eine Reservierung dieses Taxis durch einen anderen Fahrgast begründet keinen Umstand, der gemäß § 22 Nr. 3 PbefG zur Fahrtablehnung berechtigt, wenn ein Fahrgast dieses Taxi benutzen möchte.

BayObLG 17.04.97 - 3 ObOWi29/97

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Vermittlung von Aufträgen an Fahrer bestimmter Nationalität

Einer Taxi-Funk-Zentrale ist es untersagt, Aufträge, auch wenn der Kunde es ausdrücklich wünscht, an Fahrer mit einer bestimmten Nationalität zu vermitteln.

OLG Düsseldorf 14 U 238/98

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Keine Haftung des Taxifahrers bei Fehlverhalten des Fahrgastes

Einem Taxifahrer ist keine Schuld anzulasten, wenn ein Fahrgast das im Stau stehende Taxi verläßt und mit einem vorbeifahrenden Radfahrer zusammenstößt. Bei diesem Vorkommnis wurde der Radfahrer verletzt. Eine Pflicht von seitens des Taxifahrers die Fahrgäste zu verkehrsgerechten Verhalten zu belehren besteht nicht. Ein Taxifahrer kann darauf vertrauen, daß sich seine Fahrgäste auch verkehrsgerecht Verhalten und Pflichten, welche sich aus der Straßenverkehrsordnung ergeben beachten.

OLG Hamm Az.: 9 U 9/99

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