Recht und Gesetz sind im Taxigewerbe extrem umfangreich. Informieren Sie sich selbst. Zum Betrachten der PDF-Dateien benötigen Sie den Acrobat Reader.
12.06.2001
31.08.2004
Diese Änderungsverordnung ist nicht mehr gültig. (Danke an Jan für den Hinweis)
10.12.2010
19.04.2012
18.12.2012
Auch dieser Gesetzestext ist seit dem 01.01.2013 im Taxi mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen.
22.08.2002
Pflicht zum Abschluss eines Beförderungsvertrags mit einem nur zu einer Bezahlung mit EC-Karte bereiten Fahrgast in Hamburg.
1. Weder Bundesrecht noch Hamburger Landesrecht begründen eine Pflicht für Taxenunternehmer und -fahrer, Entgelte für Beförderungsleistungen unbar entgegenzunehmen oder entsprechende (Kartenlese-)Geräte bereitzuhalten.
2. Ein Verstoß gegen die bußgeldbewehrte öffentlich-rechtliche Beförderungspflicht liegt jedenfalls in Hamburg grundsätzlich nicht vor, wenn ein Beförderungsvertrag deshalb nicht zustande kommt, weil der Taxenunternehmer oder -fahrer entgegen dem Ansinnen des Fahrgastes eine unbare Begleichung des Beförderungsentgeltes ablehnt.
3. Hat ein Taxenunternehmer sich gegenüber dem privaten Grundstückseigentümer eines Taxenstandes verpflichtet, Beförderungsentgelte unbar entgegenzunehmen bzw. ein dafür erforderliches betriebsfähiges Kartenlesegerät im Fahrzeug mitzuführen, unterfallen die unterlassene Vorhaltung eines solchen Gerätes oder die Ablehnung der Beförderung eines nur zu unbarer Leistung des Beförderungsentgeltes bereiten Fahrgastes keinem Ordnungswidrigkeitentatbestand.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 26.08.2010, 2 - 32/10 (RB), 2 - 32/10 (RB) - 3 Ss 69/10 (OWi)
Das Weiterfahren auf dem Fahrstreifen, der bis dahin als Sonderfahrstreifen nach Zeichen 245 zu § 41 der StVO (Busspur) gekennzeichnet war, ist unabhängig von der Art der Beendigung des Sonderfahrstreifens kein Einfahren "von anderen Straßenteilen" im Sinne des § 10 der StVO. Ein Fahrstreifenwechsel im Sinne des §7 der StVO scheidet auch aus, wenn am Ende der Busspur nach rechts abgebogen wird. Auch der Verkehrsteilnehmer, der unberechtigt auf dem Sonderfahrstreifen fährt, welcher sich rechts neben dem für den allgemeinen Verkehr zugelassenen Fahrstreifen befindet, ist vom Rechtsabbieger zu beachtender Mitverkehr im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO. Stehen sich im Rahmen der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung der Schadensbeiträge verkehrswidriges Abbiegen nach rechts unter Mißachtung des Mitverkehrs und die unberechtigte Benutzung eines Sondefahrstreifens (Busspur) gegenüber, ist der Schaden im Verhältnis 2 zu 1 aufzuteilen.
LG Berlin Az.: 58 S 472/99
Durch das Einreihen in die Schlange auf dem Taxihalteplatz hält sich das Taxi bereit und löst so seine uneingeschränkte Beförderungspflicht innerhalb des Pflichtfahrgebietes aus. Eine Reservierung dieses Taxis durch einen anderen Fahrgast begründet keinen Umstand, der gemäß § 22 Nr. 3 PbefG zur Fahrtablehnung berechtigt, wenn ein Fahrgast dieses Taxi benutzen möchte.
BayObLG 17.04.97 - 3 ObOWi29/97
Einer Taxi-Funk-Zentrale ist es untersagt, Aufträge, auch wenn der Kunde es ausdrücklich wünscht, an Fahrer mit einer bestimmten Nationalität zu vermitteln.
OLG Düsseldorf 14 U 238/98
Einem Taxifahrer ist keine Schuld anzulasten, wenn ein Fahrgast das im Stau stehende Taxi verläßt und mit einem vorbeifahrenden Radfahrer zusammenstößt. Bei diesem Vorkommnis wurde der Radfahrer verletzt. Eine Pflicht von seitens des Taxifahrers die Fahrgäste zu verkehrsgerechten Verhalten zu belehren besteht nicht. Ein Taxifahrer kann darauf vertrauen, daß sich seine Fahrgäste auch verkehrsgerecht Verhalten und Pflichten, welche sich aus der Straßenverkehrsordnung ergeben beachten.
OLG Hamm Az.: 9 U 9/99
Interessante Rechtstipps finden Sie z.B. auf der Seite von Quality Taxi. Dort hat der Rechtsanwalt Gerhard Richter Urteile ausführlich erläutert.
§ 12 Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
10. die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
a) innerhalb einer Gemeinde oder
b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt; *)
*) § 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a) die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b) die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa) innerhalb einer Gemeinde oder
bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

StVO Zeichen 229 Taxenstand
StVO Zusatzzeichen 1050-31

StVO Zusatzzeichen 1026-30
Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen.
Eine aktuelle Version finden Sie bei "Gesetze im Internet":
PBefG
Die Verordnung gilt für Unternehmen, die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder Obussen befördern, soweit sie den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen.
Eine aktuelle Version finden Sie bei "Gesetze im Internet":
BOKraft
Eine aktuelle Version finden Sie bei "Gesetze im Internet":
PBZugV
§ 12, 1, 9. ; Das Halten ist unzulässig an Taxenständen (Zeichen 229).
§ 12, 1a ; Taxen ist das Halten verboten, wenn sie einen Fahrstreifen benutzen, der ihnen und den Linienomnibussen vorbehalten ist, ausgenommen an Bushaltestellen zum sofotigen Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen.
§ 12, 4 ; ...Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen.
§ 21a, 1, 1 ; Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung.
§ 37 Beförderungsentgelte
(1) Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt darf nicht gefordert werden.
(2) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet; der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. Nach Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unternehmer eine Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen; der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu beheben.
(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, daß das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
§ 38 Fahrweg
Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.
§ 39 Benutzung des Taxischildes
Im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte muß das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) beleuchtet sein, wenn keine Fahrtaufträge ausgeführt werden; das gilt nicht bei der Bereitstellung von Taxen auf Taxenständen. Bei Durchführung eines Fahrtauftrags muß die Beleuchtung ausgeschaltet sein.