Regionale Verordnungen – Pflichtfahrgebiet Berlin

Recht und Gesetz sind im Taxigewerbe extrem umfangreich. Informieren Sie sich selbst. Zum Betrachten der PDF-Dateien benötigen Sie den Acrobat Reader.

Gesamtausgabe der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr (TaxTarifO)

(der Link verweist auf die Gesamtausgabe des Berliner Vorschrifteninformationssystems)

Verordnung über den Verkehr mit Taxen (Taxenordnung – TaxO)

(der Link verweist auf das Berliner Vorschrifteninformationssystem)

Anordnung über die Taxenaufstellung und Fahrgastaufnahme im Bereich des Flughafens Tegel

Gültig ab dem 01. Februar 2017

(27. Dezember 2016)

Anordnung über die Taxenaufstellung und Fahrgastaufnahme im Bereich des Flughafens Tegel

Achtung: Diese Anordnung ist nur noch bis zum 31. Januar 2017 gültig.

(08. Februar 2016)

Regionale Verordnungen – Landkreis Dahme-Spreewald

Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme-Spreewald

(18. Dezember 2012)

Bundesweite Gesetze

Die hier aufgeführten Gesetze und Verordnungen unterliegen steten Veränderungen und Anpassungen. Taxi in Berlin verweist daher auf die aktuellen Gesetzestexte der juris-Datenbank des Bundesministeriums der Justiz anstatt die Texte der für das Taxigewerbe relevanten Gesetze und Verordnungen vollständig hier aufzuführen. Die wichtigsten Passagen finden Sie natürlich trotzdem weiterhin auf den Seiten von Taxi in Berlin.

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen.
Eine aktuelle Version finden Sie bei „Gesetze im Internet“: PBefG

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

Die Verordnung gilt für Unternehmen, die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder Obussen befördern, soweit sie den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen.
Eine aktuelle Version finden Sie bei „Gesetze im Internet“: BOKraft

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

Eine aktuelle Version finden Sie bei „Gesetze im Internet“: PBZugV

Wichtige Auszüge aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert unter anderem die unterschiedlichen Verkehrsarten bei der Personenbeförderung. So gibt es laut dem Gesetzgeber zwei verschiedene Arten:

  • Linienverkehr
  • Gelegenheitsverkehr

Eine weitere Unterteilung des Gelegenheitverkehrs wird im § 46 „Formen des Gelegenheitsverkehrs“ definiert:

  • Verkehr mit Taxen (§ 47)
  • Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48)
  • Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49)

Das Taxi gehört demnach zum Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen. Der wichtigste Paragraph für das Taxigewerbe ist der § 47.

§ 47 Verkehr mit Taxen

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

  1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
  2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
  3. den Fahr- und Funkbetrieb,
  4. die Behindertenbeförderung und
  5. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

Der wohl wichtigste Hinweis findet sich bereits im ersten Satz. Dort steht, dass die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen (Pkw) stattfindet. Dieser Satz regelt somit automatisch die maximal zulässige Anzahl an Personen, die in einem Taxi befördert werden können: Acht Fahrgäste und der Fahrer.

Folgende Paragraphen sind ebenfalls sehr wichtig für das Taxigewerbe:

Wichtige Auszüge aus der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, kurz auch BOKraft genannt, regelt betriebliche Voraussetzungen und die Ausstattungsbedingungen der eingesetzten Fahrzeuge in der Personenbeförderung. Auch das Taxi findet seine Definition in der BOKraft. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) ist sowohl für Taxiunternehmer /-innen als auch Taxifahrer /-innen eine durchaus lesenswerte Lektüre.

§ 7 Grundregel

Das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, daß ihm Personen zur Beförderung anvertraut sind.

§ 37 Beförderungsentgelte

(1) Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt darf nicht gefordert werden.

(2) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet; der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. Nach Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unternehmer eine Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen; der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu beheben.

(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, daß das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 38 Fahrweg

Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.

Neben den genannten § 7, § 37 und § 38 gibt es noch weitere, nicht minder wichtige, Regelungen. Nennenswert wären unter anderem:

  • § 13 Beförderung von Personen

    Sofern die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellt, ist jeder zu befördern.

  • § 29 Gepäck

    Ein Taxi muss mindestens 50 kg Gepäck befördern können. Die Angabe eines Gewichtes anstatt eines Volumens ist sicher nicht mehr zeitgemäß aber trotzdem einzuhalten.

  • § 39 Benutzung des Taxischildes

    Kurzum: Bei einem Taxi, welches sich frei durch die Straßen bewegt, muss das Taxischild beleuchtet sein. Bei der Beförderung von Fahrgästen dagegen muss es definitiv ausgeschaltet sein.

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)

Die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr bestimmt die allgemeinen Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr und das Führen von Kraftfahrzeugen. Für das Taxigewerbe ist insbesondere der § 48 interessant:

§ 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben dem nach § 25 ausgestellten Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Wichtige Auszüge aus der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Dass sich jeder an die Straßenverkehrsordnung (StVO) zu halten hat, braucht nicht erwähnt werden. Die StVO hält zusätzlich einige Details bereit, die für den Taxifahrer durchaus wichtig sein können.

§ 12 Halten und Parken

(4) …Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen.

§ 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.

§ 21 Personenbeförderung

(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind…

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden…

Abweichend von Satz 1…

3. ist beim Verkehr mit Taxen auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.

Mehr zu diesem Thema finden Sie auch auf der Seite „Kindersitz im Taxi„.

Wichtige Auszüge aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG)

§ 12 Steuersätze

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

10. die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

a) innerhalb einer Gemeinde oder

b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

Wichtige Auszüge aus dem Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG)

Vollständig heißt das Bundesnichtraucherschutzgesetz eigentlich: Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln

§ 1 Rauchverbot

(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten

2. in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs,…