interessante Urteile

Bußgeldbewehrte Beförderungsverweigerung durch einen Taxifahrer

Pflicht zum Abschluss eines Beförderungsvertrags mit einem nur zu einer Bezahlung mit EC-Karte bereiten Fahrgast in Hamburg.

1. Weder Bundesrecht noch Hamburger Landesrecht begründen eine Pflicht für Taxenunternehmer und -fahrer, Entgelte für Beförderungsleistungen unbar entgegenzunehmen oder entsprechende (Kartenlese-) Geräte bereitzuhalten.

2. Ein Verstoß gegen die bußgeldbewährte öffentlich-rechtliche Beförderungspflicht liegt jedenfalls in Hamburg grundsätzlich nicht vor, wenn ein Beförderungsvertrag deshalb nicht zustande kommt, weil der Taxenunternehmer oder -fahrer entgegen dem Ansinnen des Fahrgastes eine unbare Begleichung des Beförderungsentgeltes ablehnt.

3. Hat ein Taxenunternehmer sich gegenüber dem privaten Grundstückseigentümer eines Taxenstandes verpflichtet, Beförderungsentgelte unbar entgegenzunehmen bzw. ein dafür erforderliches betriebsfähiges Kartenlesegerät im Fahrzeug mitzuführen, unterfallen die unterlassene Vorhaltung eines solchen Gerätes oder die Ablehnung der Beförderung eines nur zu unbarer Leistung des Beförderungsentgeltes bereiten Fahrgastes keinem Ordnungswidrigkeitentatbestand.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 26.08.2010, 2 – 32/10 (RB), 2 – 32/10 (RB) – 3 Ss 69/10 (OWi)

Busspur verbotenerweise befahren

Das Weiterfahren auf dem Fahrstreifen, der bis dahin als Sonderfahrstreifen nach Zeichen 245 zu § 41 der StVO (Busspur) gekennzeichnet war, ist unabhängig von der Art der Beendigung des Sonderfahrstreifens kein Einfahren „von anderen Straßenteilen“ im Sinne des § 10 der StVO. Ein Fahrstreifenwechsel im Sinne des §7 der StVO scheidet auch aus, wenn am Ende der Busspur nach rechts abgebogen wird. Auch der Verkehrsteilnehmer, der unberechtigt auf dem Sonderfahrstreifen fährt, welcher sich rechts neben dem für den allgemeinen Verkehr zugelassenen Fahrstreifen befindet, ist vom Rechtsabbieger zu beachtender Mitverkehr im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO. Stehen sich im Rahmen der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung der Schadensbeiträge verkehrswidriges Abbiegen nach rechts unter Mißachtung des Mitverkehrs und die unberechtigte Benutzung eines Sondefahrstreifens (Busspur) gegenüber, ist der Schaden im Verhältnis 2 zu 1 aufzuteilen.

LG Berlin Az.: 58 S 472/99

Beförderungspflicht

Durch das Einreihen in die Schlange auf dem Taxihalteplatz hält sich das Taxi bereit und löst so seine uneingeschränkte Beförderungspflicht innerhalb des Pflichtfahrgebietes aus. Eine Reservierung dieses Taxis durch einen anderen Fahrgast begründet keinen Umstand, der gemäß § 22 Nr. 3 PbefG zur Fahrtablehnung berechtigt, wenn ein Fahrgast dieses Taxi benutzen möchte.

BayObLG 17.04.97 – 3 ObOWi29/97

Vermittlung von Aufträgen an Fahrer bestimmter Nationalität

Einer Taxi-Funk-Zentrale ist es untersagt, Aufträge, auch wenn der Kunde es ausdrücklich wünscht, an Fahrer mit einer bestimmten Nationalität zu vermitteln.

OLG Düsseldorf 14 U 238/98

Keine Haftung des Taxifahrers bei Fehlverhalten des Fahrgastes

Einem Taxifahrer ist keine Schuld anzulasten, wenn ein Fahrgast das im Stau stehende Taxi verlässt und mit einem vorbeifahrenden Radfahrer zusammen stößt. Bei diesem Vorkommnis wurde der Radfahrer verletzt. Eine Pflicht von seitens des Taxifahrers die Fahrgäste zu verkehrsgerechten Verhalten zu belehren besteht nicht. Ein Taxifahrer kann darauf vertrauen, dass sich seine Fahrgäste auch verkehrsgerecht Verhalten und Pflichten, welche sich aus der Straßenverkehrsordnung ergeben beachten.

OLG Hamm Az.: 9 U 9/99