Das Landgericht Frankfurt a.M. hat heute ein Urteil verkündet, dass es mytaxi verbietet, einen Preisnachlass mittels Gutschrift/Gutschein auf Fahrpreise zu geben, wenn die Taxifahrt innerhalb des „Geltungsbereichs der amtlich festgesetzten Tarife“ durchgeführt wird (Az. 3″06 O 72/15). Das LG Frankfurt sieht darin eine „unlautere geschäftliche Handlung“ im Sinne des UWG und PBefG. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann durch Berufung angefochten werden.

Bereits am 24. Juni 2015 hatte das Verwaltungsgericht Berlin beschlossen, dass die bargeldlose Zahlung mit üblichen Kreditkarten und/oder Debitkarten möglich in einem Taxi sein muss. Nun hat das  nächsthöhere Gericht, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 1 S 76.15) beschlossen, dass gegen die erlassene Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr keine Bedenken beste­hen. Ferner greift die Verordnung nach Meinung des Gerichts auch nicht un­ver­hält­nis­mäßig in die Berufs­frei­heit der Taxi­unter­neh­mer ein.