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Das Landgericht Frankfurt a.M. hat heute ein Urteil verkündet, dass es mytaxi verbietet, einen Preisnachlass mittels Gutschrift/Gutschein auf Fahrpreise zu geben, wenn die Taxifahrt innerhalb des „Geltungsbereichs der amtlich festgesetzten Tarife“ durchgeführt wird (Az. 3″06 O 72/15). Das LG Frankfurt sieht darin eine „unlautere geschäftliche Handlung“ im Sinne des UWG und PBefG. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann durch Berufung angefochten werden.

Im noch nicht rechtskräftigen Urteil untersagte das LG Frankfurt das Angebot von „uberPOP“. Der Vorsitzende folgte im Hauptverfahren weitestgehend den Argumenten von Taxi Deutschland, wonach man die App „uberPOP“ und das dazugehörige Geschäftsmodell als rechtswidrig ansieht.

Damit das Urteil Rechtskraft erlangt, müsste Taxi Deutschland unter anderem eine Sicherheitsleistung von 400.000,- Euro hinterlegen. Uber (lt. Uber-Blog) hat bereits angekündigt, dass „uberPOP“ so lange weiter geht bis die Sicherheitsleistung erbracht ist.