Zuschlag bei bargeldloser Zahlung
Die Europäische Kommission hat 2015 die EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD 2 erlassen, welche die vorherige Richtline PSD 1 ersetzt und vom deutschen Gesetzgeber bis zum 13.01.2018 in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Einige Punkte dieser Richtlinie sind zum Beispiel die sogenannte „starke Kundenauthentifizierung“ bei Onlinezahlungen, die Absenkung der Haftungsgrenze von 150,- auf 50,- Euro bei gestohlenen Zahlungskarten und eben auch die Abschaffung der zusätzlichen Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel. In der Berliner Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr beträfe es den §5 Wartezeit, Zuschläge (2) b) Zuschlag bei bargeldloser Zahlung.
So hat der Bundestag am 01.06.2017 das „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ beschlossen. Dieses Gesetz fügt nun unter anderem einen §270a ins BGB mit folgendem Wortlaut ein:
„Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel“
„Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“
Dieses beträfe nun gängige Debit- und Kreditkarten wie zum Beispiel Mastercard oder Visa. Derzeit herrscht die Auffassung vor dass hingegen sogenannte Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren wie zum Beispiel American Express und Diners Club von dieser Regelung (noch) nicht betroffen sind. Wie sich diese Vorgaben auf Zahlungsmittel wie PayPal, etc. künftig auswirken, ist ebenfalls noch nicht geklärt.
Interessant ist eventuell, dass diese Vorgaben eh vorrangig auf Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Privatverbrauchern abzielen. Im B2B-Bereich können Unternehmen weiterhin Entgelte erheben.
Nun gilt in unserem Land vorrangig das Grundgesetz, welches in §31 kurz und knapp feststellt: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“
Somit stünde eine Regelung des BGB natürlich über einer durch das Land Berlin erlassenen Verordnung. Aber auch hierfür gibt es Vorgaben (Bundeszwang etc.), wie in solchen Fällen vorzugehen ist. Bis dato gilt die oben genannte Verordnung über Beförderungsentgelte und hat ihre Wirksamkeit nicht verloren. Es wäre also sowohl den gesetzgebenden Instanzen als auch den Organen der Rechtspflege überlassen, hier für Klarheit zu sorgen.
Die Zeitschrift „Taxi Times“ hat eine Antwort der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zu diesem Thema veröffentlicht, wonach der Zuschlag sinngemäß eben nicht auf einer Vereinbarung im Sinne des neuen § 270 a BGB besteht, da der Zuschlag nicht auf Geheiß des Taxiunternehmers sondern aufgrund „öffentlich-rechtlicher Vorgaben“ bestimmt wird und der gültige Taxitarif weder über- noch unterschritten werden darf.
Ob diese Aussage letztendlich rechtsverbindlichen Charakter hat und somit auf absehbare Zeit Bestand hat, können wir nicht beurteilen. Sie setzt aber ein klares Zeichen, welche Rechtsauffassung derzeit vorherrscht. Man darf davon ausgehen, dass mit der nächsten Neufassung oder Abänderung der Taxitarifordung dieser Punkt mehr Aufmerksamkeit bekommt und klar definiert sein wird. Bis dahin gilt der Zuschlag von 1,50 Euro bei bargeldloser Zahlung im Taxi erst mal weiterhin und scheint auch weitestgehend konform zu sein.
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